In der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Exclusiv greift die Leistung erst, wenn die Forderung durch rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schadensersatzpflichtige Dritte nachweislich zahlungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schadensersatzpflichtige Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist;
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt als unverbindliche Lesehilfe, unter welchen Bedingungen der Versicherer im Rahmen der Ausfalldeckung leistet. Grundsätzlich muss der Anspruch gerichtlich festgestellt sein, der eigentlich verantwortliche Dritte darf nicht zahlen können, und die Ansprüche gegen ihn werden auf den Versicherer übertragen.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet?
Wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schadensersatzpflichtige Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Urteil ergangen sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wann gilt der Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer mitwirken?
Ja, der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs auszuhändigen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
