In der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Exclusiv verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Erfahre, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis des Gläubigers spielt und wie eine Anmeldung beim Versicherer die Fristberechnung beeinflusst.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Diese Frist läuft in der Regel drei Jahre und startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und man von den wichtigen Umständen weiß. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Steht grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleich?
Ja, die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch beim Versicherer angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
