In der Privathaftpflicht Exclusiv der Ammerländer gelten klare Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls – etwa das Beseitigen gefahrdrohender Umstände, die Anzeige innerhalb einer Woche sowie die Mitwirkung bei der Schadenregulierung. Erfahren Sie, welche Rechtsfolgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung drohen.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen:
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
- a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten, damit der Versicherungsschutz greift. Vor einem Schaden sollen Sie erkennbare Gefahren auf Verlangen beseitigen. Tritt ein Schaden ein, sollen Sie ihn möglichst gering halten, ihn zeitnah melden, wahrheitsgemäß berichten und den Versicherer bei der Bearbeitung unterstützen. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann das je nach Verschulden dazu führen, dass der Versicherer kündigt oder seine Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Bedingungstext.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung den Vertrag fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Was muss ich tun, wenn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen mich geltend gemacht wird?
Sie müssen die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen bereitstellen.
Bleibt der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung erhalten?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Das gilt auch, wenn die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war – jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
