Die Forderungsausfalldeckung der Ammerländer Privathaftpflicht im Tarif Exclusiv greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem zahlungsunfähigen Dritten geschädigt werden und Ihre Forderung gegen ihn scheitert – der Versicherer leistet dann im Umfang, den der Schädiger selbst hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, dieser Schädiger aber nicht zahlen kann und die Durchsetzung Ihrer Forderung gescheitert ist. Vereinfacht gesagt: Der Versicherer stellt Sie so, als hätte der Schädiger selbst eine Privathaftpflicht mit dem Schutzumfang aus Abschnitt A1 – daher gelten für ihn auch dieselben Voraussetzungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit ganz oder teilweise nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Gilt der Schutz auch, wenn der Schädiger beruflich oder gewerblich gehandelt hat?
Nein. Da für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse gelten wie für den Versicherungsnehmer, besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Sind Schäden durch Hunde oder Pferde des Schädigers mitversichert?
Ja. Abweichend von A1-6.9 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes mitversichert.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden gedeckt?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
