Beim Forderungsausfallrisiko der Ammerländer Privathaftpflicht im Tarif Exclusiv gelten besondere Ausschlüsse: So sind etwa Schäden an Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien sowie an gewerblich genutzten Sachen nicht abgedeckt, ebenso bestimmte Kosten und Ansprüche, für die andere Versicherer oder Sozialleistungsträger aufkommen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt nicht in jedem Fall ein. Bestimmte Schadenarten – etwa an Fahrzeugen, Immobilien oder beruflich genutzten Gegenständen – bleiben außen vor. Auch Nebenkosten wie Zinsen oder Vertragsstrafen sowie Ansprüche, die eigentlich ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger übernehmen müsste, sind von der Leistung ausgenommen. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der jeweilige Bedingungstext.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Immobilien beim Forderungsausfall mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Immobilien sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das gilt ebenso für Schäden an Luft- und Wasserfahrzeugen.
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
Was gilt bei Schäden an beruflich oder gewerblich genutzten Sachen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Leistet der Versicherer, wenn ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger zuständig ist?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger verpflichtet ist – auch nicht bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen von Dritten.
Sind Ansprüche aus einem Forderungsübergang gedeckt?
Nein. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
