In der Privathaftpflicht der Ammerländer greift die Erweiterte Forderungsausfalldeckung im Tarif Exclusiv als Opferschutz auch dann, wenn ein Personenschaden nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger unbekannt bleibt – bis zu 50.000 EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, mit klaren Voraussetzungen wie vorsätzlicher Straftat und Strafanzeige.
Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz):
Ergänzend zu A3-1.1 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 versicherten Person nur dann leistungspflichtig, wenn:
- a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat;
- b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten (verletzten) Person gestellt wurde;
- c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt;
- d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und;
- e) der Schädiger unbekannt bleibt.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- a) psychische Folgeschäden,
- b) Sachschäden.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Was bedeutet das konkret?
Die Erweiterte Forderungsausfalldeckung soll Sie als Opfer schützen: Wenn Ihnen jemand durch eine vorsätzliche Straftat einen Personenschaden zufügt und dieser Täter unbekannt bleibt, springt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein, obwohl Sie Ihren Schadenersatzanspruch sonst nirgends geltend machen könnten. Wichtig ist dabei, dass Strafanzeige gestellt wurde und das Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt wurde. Die übrigen Abschnitte beschreiben allgemeine Vertragsregeln, etwa zum Abtretungsverbot, zur Anpassung des Beitrags bei geänderten Risiken und zur jährlichen Beitragsangleichung samt Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann greift die Erweiterte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)?
Sie greift ergänzend zu A3-1.1, wenn der Schadenersatzanspruch aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Leistung erfüllt sein?
Der Schädiger muss eine vorsätzliche Straftat begangen haben, es muss eine Strafanzeige gestellt worden sein, das polizeiliche Ermittlungsverfahren muss mit schriftlichem Einstellungsbescheid eingestellt sein, der Versicherer muss Einblick in die Ermittlungsakte erhalten haben und der Schädiger muss unbekannt bleiben.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigungsleistung ist auf 50.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Das gilt auch, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Welche Schäden sind nicht gedeckt?
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden und für Sachschäden.
Kann ich nach einer Beitragsangleichung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung nach A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
