Für die Mitversicherung von versicherungspflichtigen Kraftahrzeugen gelten die folgenden Erstattungsgrenzen in den Tarifen Economic Start, Exclusiv und Excellent:
- Abweichend von den allgemeinen Bedingungen ist ab dem Tarif Exclusiv die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden, versichert.
- Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Schäden, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Sofern der Versicherungsnehmer den Schaden durch die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lässt, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000,- EURO.
- Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden, unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist auf 2.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen.
- Versichert ist, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), welches von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann. Erstattet wird zusätzlich, die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000,- EURO je Versicherungsfall.
- Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch oder durch den Arbeitgeber überlassen wurden.