Für die Mitversicherung von versicherungspflichtigen Kraftahrzeugen gelten die folgenden Erstattungsgrenzen in den Tarifen Exclusiv und Excellent:
Die Versicherung für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge in der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung umfasst im TArif Excellent folgende Punkte:
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers:
- wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden,
- bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten,
- bei Schäden, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- wegen Schäden, die an einem fremden, unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
-
Versichert ist der Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen:
- wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), welches von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann. Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch oder durch den Arbeitgeber überlassen wurden, oder die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und versichert sind.
-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im Ausland (Mallorca-Deckung):
- wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.