Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung müssen bestimmte Risiken vor Vertragsabschluss angefragt werden – etwa Gebäude ohne Dreifachdeckung, mit mehreren Vorschäden, unbewohnte Objekte oder vom Vorversicherer gekündigte Verträge. Hier finden Sie im Überblick, welche Fälle als anfragepflichtig gelten.
Für die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
- Gebäude, für die keine Dreifachdeckung (Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel) beantragt wurde
- Gebäude, die innerhalb der letzten 5 Jahre von mehr als 2 Vorschäden betroffen wurden
- Verträge, die vom Vorversicherer gekündigt oder Anträge, die abgelehnt wurden
- Gebäude, die dauernd oder vorübergehend (z. B. wegen Umbauarbeiten) unbewohnt sind
- Versicherungen zum Zeitwert
- Wohnbaugesellschaften und ähnliche Gesellschaften, kommunale Risiken
Was bedeutet das konkret?
Anfragepflichtige Risiken sind Fälle, die nicht ohne Weiteres im Standardverfahren angenommen werden, sondern vorab gesondert angefragt werden müssen. Dazu zählen unter anderem Gebäude ohne die volle Dreifachdeckung, Objekte mit mehreren Vorschäden in den letzten Jahren, unbewohnte Gebäude, Verträge nach Kündigung oder Ablehnung durch einen Vorversicherer, Versicherungen zum Zeitwert sowie bestimmte gewerbliche und kommunale Risiken. Für diese Konstellationen sollte vor Vertragsabschluss eine Anfrage erfolgen.
Häufige Fragen
Was gilt als anfragepflichtiges Risiko in der Wohngebäudeversicherung?
Dazu zählen Gebäude ohne Dreifachdeckung, Gebäude mit mehr als 2 Vorschäden in den letzten 5 Jahren, vom Vorversicherer gekündigte Verträge oder abgelehnte Anträge, dauernd oder vorübergehend unbewohnte Gebäude, Versicherungen zum Zeitwert sowie Wohnbaugesellschaften und ähnliche Gesellschaften und kommunale Risiken.
Was ist mit Dreifachdeckung gemeint?
Die Dreifachdeckung umfasst die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel. Gebäude, für die keine Dreifachdeckung beantragt wurde, gelten als anfragepflichtig.
Ab wie vielen Vorschäden ist ein Gebäude anfragepflichtig?
Ein Gebäude ist anfragepflichtig, wenn es innerhalb der letzten 5 Jahre von mehr als 2 Vorschäden betroffen wurde.
Sind unbewohnte Gebäude anfragepflichtig?
Ja. Gebäude, die dauernd oder vorübergehend – zum Beispiel wegen Umbauarbeiten – unbewohnt sind, zählen zu den anfragepflichtigen Risiken.
Was gilt nach Kündigung oder Ablehnung durch einen Vorversicherer?
Verträge, die vom Vorversicherer gekündigt wurden, sowie Anträge, die abgelehnt wurden, gelten als anfragepflichtige Risiken.
