In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt die Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) als mitversichert.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
- Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags
− die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
in die Umwelt gelangt sind oder
− die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. - Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). - Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
– die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
– für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.