Im Tarif Excellent der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie die:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie
sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
(berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit
ausgeübt wird. - der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung, - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
A1-2.1.3:
− Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
− Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
− Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
− Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
− Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß. - folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen;
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen;
c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 15 Nr.
1 Sozialgesetzbuch XI (ab Pflegegrad 2). (Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3) - der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde. - von weiteren mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
(auch verheiratete Kinder), sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben. - von vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Aupair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. - Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
mitversicherten Personen verantwortlich. - Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. - Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.
- Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen), gilt folgendes:- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
- Die Bestimmungen über mitversicherte Personen haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.
- Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist gilt folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.2 bis A1-2.1.4 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person) und A1-2.1.2 (in Bezug auf die Kinder des Partners) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.
- Sofern der Tarif Single/Kind vereinbart ist gilt folgendes:
- − Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie seinem Kind gemäß Ziffer A1-2.1.2 und A1-2.1.3.
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 (Ehepartner), A1-2.1.4 (Lebenspartner) und A1-6.2 (betreute Personen) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen.