In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gelten für die Tarife Economic Start/ Exclusiv/ Excellent die folgenen Leistungen:
Umfang des Versicherungsschutzes
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. - Die Entschädigung ist auf max. 100.000,- EURO für sämtliche Versicherungsfälle eines
Jahres begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von
1.000,- EURO je Schadenfall. - Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 25 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. - Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
– Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
– außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich− auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem
Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z.B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren, sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand.