In der Elementarschaden-Versicherung der Ammerländer Versicherung sind Erdbeben mitversichert – also naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Erdbeben als Schadenursache anerkannt wird und welchen Nachweis der Versicherungsnehmer dafür erbringen muss.
Erdbeben ist nur im Rahmen der Elementarschaden-Versicherung mitversichert:
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch ein Erdbeben sind bei der Ammerländer Versicherung nicht automatisch abgedeckt, sondern nur dann, wenn die Elementarschaden-Versicherung eingeschlossen ist. Als Erdbeben gilt eine natürliche Erschütterung des Erdbodens, die aus Vorgängen tief im Erdinneren stammt. Damit ein Schaden als Erdbebenfolge gilt, muss der Versicherungsnehmer belegen, dass tatsächlich ein Erdbeben die Ursache war – entweder durch vergleichbare Schäden in der Umgebung oder weil der Schaden anders nicht erklärbar ist.
Häufige Fragen
Ist ein Erdbeben automatisch mitversichert?
Nein. Erdbeben ist nur im Rahmen der Elementarschaden-Versicherung der Ammerländer Versicherung mitversichert.
Was gilt als Erdbeben?
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Wie wird nachgewiesen, dass ein Erdbeben vorlag?
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Wer muss den Nachweis für ein Erdbeben erbringen?
Der Nachweis liegt beim Versicherungsnehmer.
