Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung entscheidet das Verschulden über die Leistung: Vorsatz und arglistige Täuschung führen zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zur Kürzung. Zugleich verzichten mehrere Tarife ganz oder teilweise auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
3. Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit im Tarif
gilt für die Tarife:
- Economic (bis 10.000 EUR)
- Classic (bis 20.000 EUR)
- Comfort
- Exclusiv
- Excellent
In Erweiterung wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung verzichtet.
Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 und § 27).
4. Verzicht auf grob fahrlässige Verletzungen von gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften
gilt für die Tarife:
- Excellent
Abweichend wird bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit/Sicherheitsvorschrift und der grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung verzichtet.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht oder den Versicherer bewusst falsch informiert, verliert seinen Anspruch. Bei einfacher grober Unachtsamkeit darf die Leistung normalerweise gekürzt werden. Je nach gewähltem Tarif verzichtet die Versicherung jedoch ganz oder teilweise auf diese Kürzung. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Regelungen und Bedingungen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Schadenherbeiführung?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung gekürzt?
Grundsätzlich darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. In den Tarifen Economic (bis 10.000 EUR), Classic (bis 20.000 EUR), Comfort, Exclusiv und Excellent wird jedoch auf diesen Einwand und die Kürzung verzichtet.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt dabei als Beweis.
Gilt der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit auch für Obliegenheiten?
Nein. Der Verzicht bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe VHB 2014 Abschnitt „B“ § 26 und § 27).
Welcher Tarif deckt Sicherheitsvorschriften am umfassendsten ab?
Im Tarif Excellent wird abweichend bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit/Sicherheitsvorschrift sowie bei grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher und behördlicher Sicherheitsvorschriften auf eine Leistungskürzung verzichtet.
