Endet der Vertrag der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung vorzeitig, erhält der Versicherer nur die Prämie für die Zeit, in der Schutz bestand. Bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse gelten jedoch besondere Regeln zu Prämienanteilen und Geschäftsgebühr.
1. Allgemeiner Grundsatz
- Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruf:
- Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung:
- Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse:
- Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihre Wohngebäudeversicherung vor dem eigentlichen Ablauf, zahlen Sie im Grundsatz nur für den Zeitraum, in dem Sie tatsächlich Versicherungsschutz hatten. Wie die Prämie im Einzelfall verrechnet wird, hängt jedoch vom Grund der Beendigung ab – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein von Anfang an fehlendes versichertes Interesse. In manchen dieser Fälle kann der Versicherer statt der anteiligen Prämie eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Prämie, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Bei Beendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wie viel wird bei einem Widerruf erstattet?
Bei fristgerechtem Widerruf innerhalb von zwei Wochen erstattet der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Belehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten – nicht jedoch, wenn Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer wegen nicht angezeigter Gefahrumstände zurück, steht ihm die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der einmaligen oder ersten Prämie, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht es bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen bzw. Interesse nicht, ist keine Prämie zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse in Absicht auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil versichert, ist der Vertrag nichtig.
