Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung beginnt der Schutz zum Zeitpunkt laut Versicherungsschein – vorausgesetzt, die erste oder einmalige Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Wer nicht zahlt, riskiert Rücktritt und Leistungsfreiheit des Versicherers.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz startet grundsätzlich zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht. Wichtig ist dabei, die erste beziehungsweise einmalige Prämie rechtzeitig zu zahlen. Geschieht das nicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen zwischenzeitlich eingetretenen Schaden nicht zur Leistung verpflichtet. Wer die verspätete Zahlung nicht zu verantworten hat, ist von diesen Folgen jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Wann muss die erste Prämie gezahlt werden?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Beginn vor Vertragsschluss, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist sie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten?
Ja. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was passiert bei einem Schaden vor Zahlung der Prämie?
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Gilt die erste Rate bei Ratenzahlung als erste Prämie?
Ja. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
