In der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung wird die Versicherungssumme als „Wert 1914“ nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt. Wird diese Summe korrekt festgesetzt, verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf einen Abzug wegen Unterversicherung – erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen dieser Unterversicherungsverzicht gilt und wann er entfällt.
1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Abschnitt „A“ § 10 Nr. 1 a)) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn:
- sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
- der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
- der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
2. Unterversicherungsverzicht
- Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
- Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 Punkt 3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
- Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe des Versicherungsschutzes für Ihr Gebäude wird über einen Rechenwert festgelegt, der auf den Baupreisen von 1914 basiert. Wenn dieser Wert korrekt ermittelt wurde – etwa durch einen Sachverständigen oder durch zutreffende Angaben zu Ihrem Haus – rechnet der Versicherer im Schadenfall nicht anteilig gekürzt ab. Machen Sie hingegen unzutreffende Angaben oder werten Ihr Gebäude baulich auf, ohne dies zu melden, kann dieser Schutz vor Kürzung entfallen.
Häufige Fragen
Was bedeutet die Versicherungssumme „Wert 1914“?
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt. Dieser Betrag wird als Versicherungssumme „Wert 1914“ bezeichnet.
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Wenn sie auf einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen beruht, der Versicherungsnehmer den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer umrechnet, oder der Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet und der Versicherer daraufhin den „Wert 1914“ berechnet.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann gilt der Unterversicherungsverzicht nicht?
Er gilt nicht, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und die Summe dadurch zu niedrig bemessen ist, sowie wenn der Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert und dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
