In der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung bestimmt der vereinbarte Versicherungswert – Gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert – die Grundlage der Entschädigung. Wie sich die Werte berechnen und warum die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen sollte, erfahren Sie hier.
1. Vereinbarte Versicherungswerte
Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.
Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
- Gleitender Neuwert: Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Abschnitt „A“ §12 Nr. 2). Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der Gebäude erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
- Neuwert: Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
- Zeitwert: Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
- Gemeiner Wert: Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
2. Versicherungssumme
- Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
- Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
- Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt „A“ §13 Nr. 9).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungswert legt fest, auf welcher Grundlage im Schadenfall gerechnet wird. Je nach Vereinbarung ist das der Wiederaufbauwert (Neuwert bzw. gleitender Neuwert), der um Alter und Abnutzung geminderte Zeitwert oder der Verkaufswert (Gemeiner Wert). Die Versicherungssumme sollte diesem Wert möglichst genau entsprechen und bei baulichen Änderungen angepasst werden, damit im Ernstfall keine Lücke entsteht.
Häufige Fragen
Welche Versicherungswerte kann ich vereinbaren?
Vereinbart werden können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert. Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
Was ist der gleitende Neuwert?
Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Er bemisst sich nach Größe, Ausstattung und Ausbau und schließt auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten ein. Der Versicherer passt den Schutz an die Baukostenentwicklung an.
Wann findet der Gemeine Wert Anwendung?
Der Gemeine Wert kann im Versicherungsfall Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist – etwa wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist (Nutzungsvorbehalt). Er entspricht dem erzielbaren Verkaufspreis für das Gebäude oder das Altmaterial.
Was passiert, wenn die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert entspricht?
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt „A“ §13 Nr. 9).
Muss ich die Versicherungssumme bei Umbauten anpassen?
Ja. Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen. Bei Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert soll die Summe für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert entsprechen.
