Die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung schützt Wohnungseigentümergemeinschaften auch dann, wenn ein einzelner Eigentümer sein Fehlverhalten verantwortet: Die übrigen Eigentümer behalten ihren Versicherungsschutz für Sonder- und Miteigentum, während der Verursacher dem Versicherer die entstandenen Aufwendungen ersetzen muss. Gleiches gilt entsprechend bei Teileigentum.
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer sich so verhält, dass der Versicherer für ihn nicht oder nur teilweise leisten muss, wirkt sich das nicht auf die übrigen Eigentümer aus. Ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Die Gemeinschaft kann sogar verlangen, dass der Versicherer auch den betroffenen Anteil entschädigt, wenn das Geld zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Der Verursacher muss dem Versicherer die dadurch entstandenen Kosten erstatten. Bei Teileigentum gelten dieselben Grundsätze.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Schutz, wenn ein anderer Eigentümer sich falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, kann er sich darauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums und deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Wer trägt die Kosten, wenn der Verwirkungsgrund bei einem Eigentümer vorliegt?
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Kann die Gemeinschaft eine zusätzliche Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der verursachende Eigentümer muss dem Versicherer diese Mehraufwendungen erstatten.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.