In der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens abgesichert – ebenso die Kosten zur Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch der Ersatz ausfällt und wann der Versicherer einen Vorschuss leistet.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Punkt 1 und 2 entsprechend kürzen.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Punkt 1 entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder klein zu halten – die Kosten dafür können erstattet werden, auch wenn Ihr Versuch am Ende erfolglos bleibt. Bei Maßnahmen vor einem unmittelbar bevorstehenden Schaden zahlt der Versicherer jedoch nur, wenn diese im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Ebenso können die Kosten übernommen werden, die zur Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens nötig waren. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Wie hoch ist der Ersatz für Aufwendungen maximal?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Das gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Sind Feuerwehreinsätze über die Aufwendungen versichert?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten für einen Sachverständigen ersetzt?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
