Nach einem Unfall gelten in der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung wichtige Verhaltensregeln: Wer welche Fristen einhalten, welche Angaben machen und welche ärztlichen Untersuchungen ermöglichen muss, damit die Leistung erbracht werden kann – von der Arztpflicht bis zur Todesmeldung binnen 48 Stunden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten).
Für die Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt: Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
1. Arzt hinzuziehen und uns unterrichten:
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
2. Wahrheitsgemäße Angaben:
Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
3. Untersuchung durch beauftragte Ärzte:
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
4. Auskünfte ermöglichen:
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
5. Meldung im Todesfall:
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall wirken Sie und die versicherte Person aktiv mit, damit die Versicherung ihre Leistung prüfen und erbringen kann. Dazu gehört, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, den Versicherer zu informieren, ehrliche und vollständige Angaben zu machen, sich bei Bedarf untersuchen zu lassen und notwendige Auskünfte zu ermöglichen. Im Todesfall gilt eine besonders kurze Meldefrist.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Wie müssen Angaben gegenüber der Versicherung erfolgen?
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Wer trägt die Kosten einer angeordneten Untersuchung?
Wenn der Versicherer für die Prüfung der Leistungspflicht Ärzte beauftragt, muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den durch die Untersuchung entstehenden Verdienstausfall.
Wie werden erforderliche Auskünfte eingeholt?
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, Auskünfte von behandelnden Ärzten sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden zu erhalten. Die versicherte Person kann diese Stellen ermächtigen, direkt Auskunft zu geben, oder die Auskünfte selbst einholen und zur Verfügung stellen.
Welche Frist gilt im Todesfall?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
