Die Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung erstattet nach einem Unfall die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus – bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wenn kein Dritter für die Kosten aufkommt.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Unfall ein Sucheinsatz, eine Bergung oder eine Rettung nötig wird oder ein ärztlich angeordneter Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik erfolgt, können die dabei entstehenden Kosten übernommen werden. Das gilt auch, wenn ein Unfall unmittelbar drohte oder anzunehmen war. Erstattet wird, sofern kein anderer Kostenträger einspringt, und zwar bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Einsätze sind abgedeckt?
Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie der ärztlich angeordnete Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gilt der Schutz nur bei einem tatsächlichen Unfall?
Nein. Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn ein Dritter die Kosten übernehmen könnte?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
