Verstirbt der Versicherungsnehmer der Ammerländer Versicherung während der Laufzeit der Unfallversicherung, wird der Schutz für das versicherte Kind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei weitergeführt – bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das Kind volljährig wird.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt die versicherungsnehmende Person, muss die Unfallversicherung des Kindes nicht enden. Unter bestimmten Bedingungen läuft der Schutz ohne weitere Beiträge weiter, bis das Kind volljährig geworden ist. Ein gesetzlicher Vertreter tritt dann als neuer Versicherungsnehmer an die Stelle der verstorbenen Person, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für die beitragsfreie Weiterführung?
Der Versicherungsnehmer muss bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Versicherung darf nicht gekündigt sein und der Tod darf nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht worden sein.
Wie lange läuft die Versicherung beitragsfrei weiter?
Die Versicherung wird bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Ändert sich der Leistungsumfang bei der Weiterführung?
Nein, die Versicherung wird mit dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Leistungsumfang weitergeführt.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
