Wann und wie die Ammerländer Versicherung in der Unfallversicherung leistet, hängt von den abgeschlossenen Erhebungen ab: Innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung drei Monate – erfolgt die Erklärung zur Leistungspflicht, die Auszahlung nach Anerkennung binnen zwei Wochen. Auch Vorschüsse, die Neubemessung des Invaliditätsgrads und deren Fristen sind geregelt.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
1. Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
2. Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
3. Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall prüft der Versicherer zunächst, ob und in welchem Umfang er leisten muss, und teilt das Ergebnis fristgerecht schriftlich mit. Steht der Anspruch fest, folgt die Auszahlung zügig. Ist die endgültige Höhe – etwa bei einer bleibenden Beeinträchtigung – noch offen, können auf Wunsch Vorschüsse gezahlt werden. Der Grad der Invalidität lässt sich innerhalb bestimmter Fristen erneut ärztlich überprüfen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie schnell erfahre ich, ob geleistet wird?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnen diese Fristen?
Die Fristen beginnen, sobald der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen vorliegt. Bei der Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Wird der Anspruch anerkannt oder hat man sich über Grund und Höhe geeinigt, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich einen Vorschuss erhalten?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse.
Kann der Invaliditätsgrad noch geändert werden?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre. Ein höherer Mehrbetrag wird mit 5 % jährlich verzinst.
