In der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung sind bestimmte Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Bandscheibenschäden, Strahlen- und Infektionsfolgen, psychische Reaktionen oder Vergiftungen. Für viele dieser Ausschlüsse gelten jedoch klar definierte Ausnahmen, in denen der Schutz doch greift.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Gesundheitsschäden:
1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
- Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
2. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
4. Infektionen.
Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme:
Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
- Angstzustände des Opfers einer Straftat.
7. Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
- Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Gesundheitsschaden ist über die Unfallversicherung abgedeckt. Bestimmte Beschwerden – etwa an Bandscheiben, durch Strahlen, Infektionen, Heilbehandlungen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Bauch- und Unterleibsbrüche – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für mehrere dieser Fälle gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn ein versichertes Unfallereignis die Ursache ist, kann der Schutz trotzdem greifen. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Bandscheibenschäden von der Unfallversicherung ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Der Ausschluss gilt aber nicht, wenn ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 den Schaden überwiegend – also zu mehr als 50 % – verursacht hat und für dieses Unfallereignis Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Sind psychische Reaktionen nach einem Unfall mitversichert?
Nein. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiele sind eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinbruch durch einen Verkehrsunfall oder Angstzustände des Opfers einer Straftat.
Gilt der Ausschluss bei Vergiftungen auch für Kinder?
Für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt der Ausschluss nicht. Ausgenommen davon bleibt jedoch eine Vergiftung, die durch Nahrungsmittel verursacht ist.
Wann sind Infektionen versichert?
Infektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei Tollwut oder Wundstarrkrampf, bei anderen Krankheitserregern durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen sowie durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Sind Schäden durch einen Behandlungsfehler abgedeckt?
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe sind grundsätzlich ausgeschlossen. Waren die Heilmaßnahmen jedoch durch einen Unfall veranlasst, für den Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht – etwa wenn ein Behandlungsfehler bei der ärztlichen Versorgung einer Unfallverletzung zu weiteren Schädigungen führt.
