In der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung wird ausschließlich für Unfallfolgen geleistet – nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, kann sich die Leistung entsprechend dem Mitwirkungsanteil mindern.
1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
- Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen.
- Gebrechen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung.
2. Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Unfallversicherung springt nur für gesundheitliche Schäden ein, die tatsächlich durch einen Unfall entstanden sind. Für bestehende Krankheiten oder körperliche Gebrechen gibt es keine Leistung. Haben solche Vorerkrankungen aber am Schaden mitgewirkt, kann die Leistung anteilig gekürzt werden – jedoch erst ab einem gewissen Anteil.
Häufige Fragen
Wofür leistet die Unfallversicherung?
Sie leistet ausschließlich für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und deren Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Werden Krankheiten oder Gebrechen mitversichert?
Nein. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet. Krankheiten sind z.B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z.B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Was passiert, wenn Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben?
Entsprechend dem Mitwirkungsanteil mindert sich bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, wird keine Minderung vorgenommen.
Wie wird die Minderung berechnet?
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
