Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs festgestellt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags verlangen, zudem ist geregelt, ab wann und mit welchem Zinssatz die Entschädigung verzinst wird und wann die Zahlung aufgeschoben werden kann.
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, wenn der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Wird nicht binnen eines Monats gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an, die sich in einem festgelegten Rahmen bewegen. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder bei laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Ab wann muss der Versicherer die Entschädigung auszahlen?
Die Entschädigung wird fällig, sobald die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich schon vor der endgültigen Auszahlung Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen und ab wann fallen sie an?
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024