Versichert sind alle Sachen des persönlichen Bedarfs und beruflich/ gewerblich überlassene Sachen, welche die mitversicherten Personen (siehe § 6) im Kraftfahrzeug mitführen sowie alle weiteren Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgegenstände, die zur privaten Nutzung dienen.
Dies sind unter anderem:
- Reisegepäck und sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs;
- Hausratgegenstände (loses, nicht fest eingebautes Inventar);
- Wertsachen und Bargeld bis maximal 3.500 Euro
Begrenzung des Versicherungsumfangs
Die Entschädigungsleistung ist für die folgenden Punkte je Versicherungsfall auf insgesamt maximal 7.500 EURO begrenzt:
- Mobiltelefone, Laptops und Tablets, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- Foto-, Film- und Videokamera, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- beruflich und gewerblich überlassene Sachen, wie zum Beispiel Mobiltelefone und Laptops, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- Fahrräder, E-Bikes und sonstige Sportgeräte: Diese müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen,
Camper oder PKW befestigt sein und gesondert mit einem Sicherheitsbügelschloss oder mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein. Für die lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem
Fahrrad abhandenkommen; - Kanus, Ruder-, Falt und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren);
- Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
- Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen. Ausgenommen sind elektronische Geräte sowie Wertsachen und Bargeld;
- Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) sowie Sachen auf der selbstgenutzten Parzelle außerhalb des versicherten Kraftfahrzeuges. Ausgenommen sind elektronische Geräte, sowie Wertsachen und Bargeld.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen in Wohnmobilen, Wohnwagen sowie Campingfahrzeugen in der Zeit zwischen 24 Uhr und 6 Uhr, welche außerhalb von ausgeschilderten bzw. ausgewiesenen Campingplätzen unbeaufsichtigt abgestellt wurden. Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als zwei Stunden dauern, gelten nicht als abgestellt.
Definitionen Wertsachen
Versicherte Wertsachen nach Nr. 1 c) sind
a) auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten),
b) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen
sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
c) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie nicht in b)
genannte Sachen aus Silber,
d) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit
Ausnahme von Möbelstücken.
Versicherungsort
- Versicherungsort ist der Fahrzeuginnenraum von allen Kraftfahrzeugen, welche in Deutschland behördlich auf den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen (siehe
§ 6) zugelassen wurden oder den versicherten Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrages dienstlich überlassen wurden. Darunter fallen auch sogenannte Leih- oder Mietwagen
(Selbstfahrervermietfahrzeuge). - Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeugen, die sich dauerhaft auf einem Standplatz auf einem
Campingplatz (Dauercamping) befinden. Ausgeschlossen hiervon, sind in § 9 Nr. 2b auf-
geführte Gegenstände sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9 Nr. 2c. - Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewährt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen
dokumentierten Zeitraums (Saison). - Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind alle zugelassenen Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darunter fallen unabhängig vom maximalen Gesamtgewicht auch
Wohnmobile und Wohnwagen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenommen sind Lastkraftfahrzeuge und Anhänger. - Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die nicht zugelassen, mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind
Nicht versicherte Sachen
Nicht zum Versicherungsumfang gehören
- Kraftfahrzeuge sowie eingebaute und fest mit dem Kraftfahrzeug verbundene Sachen;
- Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art;
- Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und EC- oder Kreditkarten;
- Nicht montierte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verbandstaschen, etc.);
- Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Tabakwaren;
- Fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die den versicherten Personen (siehe §6) vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurden (z. B. Diensthandy);
- Musterkollektionen und Handelswaren;
- Tiere;
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Außenbordmotoren.