Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges
b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten
c) Vandalismus
d) Raub oder räuberische Erpressung
oder durch den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahrzeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlitzen von Cabriodächern. Dem Aufbrechen stehen die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge
gleich. Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des verschlossenen Kraftfahrzeuges. - Vandalismus
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeichneten Arten in das Kraftfahrzeug eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. - Raub oder räuberische Erpressung
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- Voraussetzung hierfür ist, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor,
wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird;
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge
einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
- Voraussetzung hierfür ist, wenn
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- Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb
des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden. - Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden durch Unterschlagung nach § 246 StGB.