Verkaufen Sie eine Immobilie, geht die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über. Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten dann gelten, wie Veräußerer und Erwerber für die Prämie haften und welche Kündigungs- und Anzeigepflichten beim Eigentümerwechsel zu beachten sind.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- Im Falle der Kündigung nach Punkt 1 und 2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von Punkt 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie Ihr versichertes Gebäude, übernimmt der Käufer mit dem Eigentumsübergang automatisch den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den übernommenen Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung, wenn ich meine Immobilie verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt die während seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Wer haftet nach dem Verkauf für die Prämie?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung nach Punkt 1 und 2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Kann der Erwerber den übernommenen Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb – bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis – ausgeübt wird.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei sein.
Wann darf der Versicherer den Vertrag gegenüber dem Erwerber kündigen?
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
