In der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung müssen bestimmte gefahrerhöhende Umstände angezeigt werden – etwa Leerstand, Baumaßnahmen am Dach, ein neuer Gewerbebetrieb im Gebäude oder eine spätere Unterschutzstellung als Denkmal. Hier erfahren Sie, welche Situationen als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt „B“ § 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abschluss des Vertrags etwas an Ihrem Gebäude oder dessen Nutzung ändert, wodurch das Risiko für einen Schaden steigt. Solche Veränderungen sollten dem Versicherer mitgeteilt werden. Die oben genannten Beispiele – etwa Leerstand, größere Baumaßnahmen am Dach, ein Gewerbebetrieb im Haus oder ein nachträglicher Denkmalschutz – zeigen typische Situationen, die als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten können.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt „B“ § 27 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein im Antrag erfragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird, bestimmte Baumaßnahmen erfolgen, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Gilt Leerstand als Gefahrerhöhung?
Ja. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird.
Sind Baumaßnahmen am Dach anzeigepflichtig?
Baumaßnahmen können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen, wenn in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
Muss ich einen Gewerbebetrieb im Gebäude melden?
Ja. Wird in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Was gilt bei nachträglichem Denkmalschutz?
Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
