Die Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung erstattet Mietausfall und Mietwert samt fortlaufender Nebenkosten, wenn Wohnräume nach einem Versicherungsfall unbenutzbar werden – inklusive Haftzeit von bis zu 12 Monaten sowie ergänzender Regelungen zu gewerblichen Räumen und Mieterauszug.
1. Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
- Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
2. Haftzeit
- Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
- Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
3. Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
4. Gesondert versicherbar
- Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens. Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.
- Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Wird das versicherte Gebäude durch einen Versicherungsfall unbewohnbar, springt die Wohngebäudeversicherung ein: Sie ersetzt entgangene Mieteinnahmen bei vermieteten Wohnungen oder den ortsüblichen Mietwert, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist – jeweils samt fortlaufender Nebenkosten. Die Zahlung läuft, bis die Räume wieder nutzbar sind, längstens für die genannte Haftzeit. Für gewerbliche Räume sowie bestimmte Vermietungssituationen lassen sich zusätzliche Vereinbarungen treffen.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall ersetzt?
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Wird auch der Mietwert selbst bewohnter Räume ersetzt?
Ja. Ersetzt wird der ortsübliche Mietwert einschließlich fortlaufender Nebenkosten für Wohnräume, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Sind auch gewerblich genutzte Räume abgedeckt?
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
Was gilt, wenn der Mieter infolge des Schadens auszieht?
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz erforderlicher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit. Dies ist gesondert versicherbar.
Wird die Leistung gekürzt, wenn die Wiederbenutzung verzögert wird?
Ja. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
