Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer Versicherung kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen. Wer welche Rechte ausübt, wie die Entschädigung ausgezahlt wird und wann es auf die Kenntnis des Versicherten ankommt, erfahren Sie hier.
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn jemand einen Vertrag im eigenen Namen abschließt, dabei aber das Interesse einer anderen Person absichert. Diese andere Person ist der Versicherte, während der Vertragspartner der Versicherung der Versicherungsnehmer bleibt. Als grobe Orientierung gilt: Die Rechte aus dem Vertrag übt der Versicherungsnehmer aus, die Auszahlung der Entschädigung ist an gegenseitige Zustimmung geknüpft, und in bestimmten Konstellationen wird auch berücksichtigt, was der Versicherte weiß und wie er sich verhält. Diese Paraphrase dient nur der leichteren Verständlichkeit; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Wann kommt es doch auf die Kenntnis des Versicherten an?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
