In der Hundehaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt für den Tarif Comfort:
Die Mitversicherung weiterer Kosten:
Bergungs- und Rettungskosten
Mitversichert sind Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, und für den im Versicherungsvertrag bezeichneten und gehaltenen Hund zu dessen Bergung und/ oder Rettung zu erbringen sind.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die durch Rettungs- und Bergungskosten entstehen, mitversichert.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr maximal 5.000,- EURO.
Kosten für die Nottötung und / oder der Bestattung
Wenn ein versicherter Hund durch einen versicherten Schadenfall getötet oder so schwer
verletzt wird, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die entstandenen Kosten für die Nottötung und / oder die Bestattung übernommen. Eingeschlossen sind
die Verbringungskosten an den Ort der Bestattung oder Nottötung.
Die nachzuweisenden Kosten sind auf maximal 500,- EURO je Versicherungsfall begrenzt.
Unterbringungskosten in einer Hundepension
Kann sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht
um das versicherte Tier kümmern, so werden für die nachgewiesenen Unterbringungskosten
in einer Tierpension, max. 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr geleistet.
Tierarztkosten-Ausfalldeckung
Wird der versicherte Hund durch einen fremden Hund verletzt und muss daraufhin von
einem Tierarzt behandelt werden, erstatten wir die anfallenden Kosten der Behandlung bis
zu einem Höchstbetrag von 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn
der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genommen werden kann, weil – der Halter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz einer Hundehalterhaftpflichtversicherung verfügt und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist