In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung gilt für Diensträder und Lastenräder:
Der Versicherer leistet Entschädigung bei:
1. Diebstahl
a) Bei Diebstahl des versicherten Fahrrades leistet der Versicherer Ersatz gemäß § 4 Nr. 1 a);
b) Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme;
c) Bei Diebstahl des versicherten Fahrrades aus einem abgestellten, verschlossenen Kraftfahrzeug sowie aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern leistet der Versicherer Ersatz gemäß § 4 Nr. 1a), soweit das versicherte Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) gegen Diebstahl gesichert war.
Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt
2. Raub
Raub liegt vor bei Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 249 StGB; reguliert wird gemäß § 4 Nr. 1 a).
3. Vandalismus
Bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch un- bekannte Dritte erfolgt eine Regulierung entsprechend § 4 Nr. 1 b)
4. Beschädigungen
a) Es erfolgt bei Beschädigungen oder Zerstörung des versicherten Fahrrades eine Regulierung entsprechend § 4 Nr. 1 b) infolge von:
- Unfall
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
- Bedienungsfehler / Fahrlässige unsachgemäße Handhabung
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 24 Monaten
- Verschleiß (auch an Reifen und Bremsen)
Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn das Fahrrad (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 5 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
b) Ergänzend hierzu leistet der Versicherer auch Ersatz bei Beschädigung oder Zerstörung des Akkus sowie von Motor und Steuerungsgeräten aufgrund von:
- Feuchtigkeitsschäden
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung).
Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Vorlage des Anschaffungsbelegs bzw. der Reparaturrechnung. Sämtliche Belege müssen Angaben zum versicherten Fahrrad, ins- besondere die Rahmennummer enthalten.
Versicherte Kosten (Mobilität)
1. Der Versicherer ersetzt infolge von Beschädigungen nach § 3 Absatz 4 die notwendigen und angefallenen Kosten für:
a) Die Anmietung eines Ersatzfahrrades, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist, höchstens für die Dauer von 21 Tagen.
b) Den Transport vom Schadenort zum nächstgelegenen Fahrradreparaturbetrieb, wenn das Fahrrad aufgrund der Beschädigung oder des Abhandenkommens betriebswichtiger Teile nicht mehr fahrtüchtig ist.
c) Die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (soweit erforderlich auch per Taxi), wenn das Fahrrad während der Verwendung als Fortbewegungsmittel beschädigt oder zerstört wurde und hierdurch die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann.
d) Zusätzliche Übernachtungen, wenn das Fahrrad während der Verwendung als Fortbewegungsmittel beschädigt wurde, eine Reparatur am gleichen Tag nicht möglich ist und hierdurch die Reise nicht planmäßig fortgesetzt werden kann, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Nächten.
2. Die Kosten sind je Schadenfall auf 500,- EURO begrenzt.
3. Die Kosten können nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden bereits vor Antritt der Tagesfahrt vorhanden war.