- Neuwertentschädigung, max. 10.000,- Euro
- Versicherungsdauer je Fahrrad: unbegrenzt
- Diebstahl des Fahrrades
- Verlust des Fahrrades durch Raub
- Einbruchdiebstahl
- Teilediebstahl (auch Akku)
Der Versicherer leistet Entschädigung bei:
Diebstahl
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Bei Diebstahl des versicherten Fahrrades leistet der Versicherer Ersatz gemäß § 4 Nr. 1.
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Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
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Bei Diebstahl des versicherten Fahrrades aus einem abgestellten, verschlossenen Kraftfahrzeug sowie aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern leistet der Versicherer Ersatz gemäß § 4 Nr. 1, soweit das versicherte Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) gegen Diebstahl gesichert war.
Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt. Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Vorlage des Anschaffungsbelegs. Sämtliche Belege müssen Angaben zum versicherten Fahrrad, insbesondere die Rahmennummer enthalten.
Raub
Raub liegt vor bei Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 249 StGB; reguliert wird gemäß Diebstahl.