Verkehrsüblich bedeutet in dem Zusammenhang 'auf übliche Art und Weise'. Sprich, das Schloss kann ein ganz normales Schloss (Bügelschloss, Kettenschloss o.ä.) aus dem Einzelhandel sein. Rahmen- und Zahlenschlösser sind hiervon ausgeschlossen.
Das Fahrrad sollte jedoch als abgeschlossen erkennbar, und das Schloss natürlich geschlossen sein. Dann gilt das Fahrrad in 'verkehrsüblicher Weise' als abgeschlossen und gesichert, sodass Versicherungsschutz gewährleistet ist.
In einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude / Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
2. Zur Sicherung des Fahrrades können Schlösser ohne Mindestkaufpreis verwendet werden. Eine bestimmte Marke wird nicht vorgegeben oder empfohlen.
3. Rechnungen des versicherten Fahrrades und des Schlosses müssen aufbewahrt werden. Sollte eine Rechnung nicht vorliegen, so benötigen Sie eine Bestätigung (oder Rechnungskopie) über die Art und Marke des Schlosses. Sie könnten bspw. bei einem Fahrradhändler eine solche Bestätigung einholen.
4. Rahmenschlösser gelten nicht als eigenständige Schlösser. Es müssen Anschlussmöglichkeiten mit anderen Sicherheitsschlösser bestehen. Die Kombinationsschlösser mit einem Rahmenschloss und dazugehöriger Einsteck-Kette (z.B. der Marken: AXA, Abus, Trelock, Kryptonite etc.) sind in der Fahrradvollkasko als Sicherheitsschloss eingestuft.
5. Das gegenseitige Verketten von Fahrrädern erfüllt die Mindestsicherung nicht.