In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen – vom verkehrsüblichen Schloss über die Codierung ohne Rahmennummer bis zur unverzüglichen Schadenmeldung. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert eine Kürzung oder den Verlust der Leistung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Nichtgebrauch das versicherte Fahrrad:
- jederzeit mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss zu sichern
- Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude / Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club V. (ADFC) codieren zu lassen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl / Raub / Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad in gleicher Art und Güte in Kopie einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung ist das beschädigte Fahrrad bzw. sind die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Bevor etwas passiert, sichern Sie Ihr E-Bike bei Nichtgebrauch mit einem passenden Schloss und halten es in gutem Zustand; fehlt eine Rahmennummer, lassen Sie es codieren. Kommt es zu einem Schaden, melden Sie diesen zügig, reichen die nötigen Nachweise ein und schalten bei strafbaren Handlungen oder Bränden die Polizei ein. Werden diese Pflichten missachtet, kann die Leistung gekürzt werden oder ganz entfallen.
Häufige Fragen
Wie muss ich mein E-Bike bei Nichtgebrauch sichern?
Das versicherte Fahrrad ist jederzeit mit einem eigenständigen, verkehrsüblichen Schloss zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt diese Verschlussvorschrift.
Was ist zu tun, wenn mein E-Bike keine Rahmennummer hat?
Hat das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer, muss es bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club V. (ADFC) codiert werden.
Ab welchen Reparaturkosten brauche ich einen Kostenvoranschlag?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor der Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bis zum Abschluss der Schadenregulierung sind das beschädigte Fahrrad bzw. die beschädigten Teile zur Besichtigung aufzubewahren.
Was passiert bei einer Verletzung der Obliegenheiten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was muss ich bei Diebstahl oder Brand melden?
Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion sind unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Zudem ist der Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
