Die E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung schützt Ihr Rad auch außerhalb des Versicherungsortes gegen Diebstahl – vorausgesetzt, es ist mit einem verkehrsüblichen Sicherheitsschloss gesichert. Welche Schlösser genügen und welche Nachweise Sie im Schadenfall brauchen, lesen Sie hier.
Um den Versicherungsschutz gegen Diebstahl außerhalb des Versicherungsortes sicherzustellen, sind folgende Punkte zu beachten:
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Verkehrsübliches Sicherheitsschloss: Das E-Bike muss mit einem verkehrsüblichen Sicherheitsschloss abgeschlossen werden. Verkehrsüblich bedeutet in diesem Zusammenhang „auf übliche Art und Weise“. Das Schloss kann also ein ganz normales Schloss (Bügelschloss, Kettenschloss o. ä.) aus dem Einzelhandel sein.
Das Fahrrad muss nicht an einen festen Gegenstand angeschlossen werden, es wird jedoch empfohlen, und das Schloss sollte natürlich geschlossen sein. Dann gilt das Fahrrad in „verkehrsüblicher Weise“ als abgeschlossen und gesichert, sodass Versicherungsschutz gewährleistet ist.
- Als verschlossen erkennbar: Das E-Bike sollte als verschlossen erkennbar sein, und das Schloss natürlich geschlossen sein. Dann gilt das E-Bike in „verkehrsüblicher Weise“ als verschlossen und gesichert, sodass Versicherungsschutz gewährleistet ist. Das gegenseitige Verketten von Fahrrädern erfüllt die Mindestsicherung nicht.
- Keine Vorgabe für das Schloss: Eine Vorgabe für das Schloss gibt es nicht. Zur Sicherung des Fahrrades können Schlösser ohne Mindestkaufpreis verwendet werden. Eine bestimmte Marke wird nicht vorgegeben oder empfohlen.
- Kaufbeleg des Schlosses: Der Kaufbeleg eines Schlosses muss bei Diebstahl dem Versicherer vorgelegt werden (zusammen mit dem Kaufbeleg für das E-Bike). Sollte eine Rechnung nicht vorliegen, so benötigen Sie eine Bestätigung (oder Rechnungskopie) über die Art und Marke des Schlosses. Sie könnten bspw. bei einem Fahrradhändler eine solche Bestätigung einholen.
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Was bedeutet das konkret?
Ihr E-Bike bleibt auch dann gegen Diebstahl geschützt, wenn Sie es nicht am Versicherungsort abstellen – etwa unterwegs. Wichtig ist, dass es mit einem handelsüblichen, geschlossenen Schloss gesichert und als verschlossen erkennbar ist. Sie müssen kein teures Marken- oder Spezialschloss kaufen. Bewahren Sie den Kaufbeleg des Schlosses gut auf, denn er wird im Diebstahlfall zusammen mit dem Kaufbeleg des E-Bikes benötigt.
Häufige Fragen
Ist mein E-Bike auch außerhalb des Versicherungsortes gegen Diebstahl versichert?
Ja, das E-Bike ist auch außerhalb des Versicherungsortes gegen Diebstahl versichert, sofern es mit einem verkehrsüblichen Sicherheitsschloss abgeschlossen ist.
Welches Schloss ist erforderlich?
Ein verkehrsübliches Sicherheitsschloss aus dem Einzelhandel, zum Beispiel ein Bügel- oder Kettenschloss. Es gibt keinen Mindestkaufpreis und keine vorgeschriebene Marke.
Muss ich das E-Bike an einen festen Gegenstand anschließen?
Nein, das Fahrrad muss nicht an einen festen Gegenstand angeschlossen werden. Es wird jedoch empfohlen. Das Schloss sollte geschlossen sein, sodass das Fahrrad in „verkehrsüblicher Weise“ als abgeschlossen und gesichert gilt.
Reicht es, zwei Fahrräder miteinander zu verketten?
Nein, das gegenseitige Verketten von Fahrrädern erfüllt die Mindestsicherung nicht.
Welche Nachweise brauche ich im Diebstahlfall?
Sie müssen dem Versicherer den Kaufbeleg des Schlosses sowie den Kaufbeleg für das E-Bike vorlegen. Liegt keine Rechnung vor, benötigen Sie eine Bestätigung (oder Rechnungskopie) über Art und Marke des Schlosses, die Sie beispielsweise bei einem Fahrradhändler einholen können.
