Die Ammerländer Versicherung gewährt Versicherungsschutz im Falle der Forderungsausfalldeckung:
- Die Ammerländer Versicherung gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz
für den Fall, dass ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten
(Schadenverursacher) ein Haftpflichtschaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen
zugefügt wird und die daraus entstehende Schadenersatzforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchgesetzt werden kann. - Auf die Art und die Höhe der Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung finden die übrigen Vorschriften dieser Hundehaftpflichtversicherung entsprechende Anwendung.
- Versichert sind Personen- und Sachschäden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen
vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass – eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder – eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eides-
stattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen (entfällt im Comfort-Tarif).
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung umfasst die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen
und die Schweiz.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amtes
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu er-
bringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt