Wer in der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung eine gestohlene oder abhanden gekommene Sache wiederfindet, muss den Fund unverzüglich schriftlich melden. Nach gezahlter Entschädigung besteht ein Wahlrecht: Geld zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer überlassen – hier erfährst du, welche Fristen und Regeln dabei gelten.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er folgende Möglichkeiten:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
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Was bedeutet das konkret?
Taucht ein zuvor verlorenes oder gestohlenes E-Bike wieder auf, musst du das dem Versicherer sofort und schriftlich mitteilen. Wurde bereits eine Entschädigung gezahlt und du bekommst die Sache zurück, kannst du entweder das Geld zurückzahlen oder das Fundstück dem Versicherer überlassen. Für diese Entscheidung hast du einen Monat Zeit; danach entscheidet der Versicherer.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mein gestohlenes E-Bike wieder auftaucht?
Wird der Verbleib der abhanden gekommenen Sache ermittelt, musst du dies dem Versicherer nach Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich anzeigen.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Sache nach gezahlter Entschädigung zurückerhalte?
Du hast ein Wahlrecht: Entweder du zahlst die Entschädigung zurück oder du stellst die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Wie lange habe ich Zeit, dieses Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was passiert mit ausgetauschten Teilen?
Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fachhändler einzufordern und zu übernehmen.
