Die Ammerländer Versicherung leistet in der E-Bike Versicherung Entschädigung bei Diebstahl, Vandalismus und zahlreichen Beschädigungen – vom Unfall über Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden am Akku bis hin zu Fahrradzubehör und -gepäck. Erfahren Sie, was zum Neuwert ersetzt wird, wie sich die Versicherungssumme berechnet und welche Schäden nicht versichert sind.
Diebstahl
- Bei Verlust des Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 1.
- Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Fahrrades entsprechend § 3 Nr. 1.
- Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Fahrrad gesondert mit einem Schloss gemäß § 10 Nr. 1 a) fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
- Nicht versichert sind Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades oder Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad nicht entsprechend § 10 Nr. 1 gegen Diebstahl gesichert wurde.
Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme (ohne Selbstbeteiligung).
Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Händlerverkaufspreis des Rades inkl. der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile. Das zur Sicherung des Rades verwendete Schloss wird beim Diebstahl des Fahrrades über die Versicherungssumme hinaus entschädigt.
Vandalismus
Bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 2.
Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Beschädigungen
Es erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 2. bei Beschädigungen infolge von:
- Unfall
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrräder, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden)
- Vandalismus
- Fall- oder Sturzschäden
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
- Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung. Fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden.
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten
- Verschleiß
Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Nicht versichert sind
- Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung);
- Schäden durch Rost oder Oxidation;
- Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis;
- Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades.
Entschädigung Fahrradzubehör und -gepäck
Wird während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades Fahrradzubehör und -gepäck beschädigt oder zerstört, und zwar durch:
- die Straftat eines Dritten;
- einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad;
- einen Unfall des Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Fahrradzubehör und -gepäck);
- Feuer;
leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung, sofern Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Darüber hinaus werden Helme und Kleidung auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden.
Kommen Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten abhanden, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Darüber hinaus werden Schlösser auch dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
Voraussetzung für eine Entschädigung
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden (Nachweis durch Original-Händlerkaufbeleg oder Reparaturrechnung).
E-Bike Versicherung Rechner Ammerländer Versicherung
Was bedeutet das konkret?
Die E-Bike Versicherung springt in verschiedenen Schadensituationen ein: Wird das Rad gestohlen oder zerstört, ersetzt der Versicherer es zum Neuwert bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bei Reparaturen werden die notwendigen Kosten übernommen, damit das Rad wieder verkehrs- und funktionstüchtig ist. Auch mitgeführtes Zubehör und Gepäck sowie Helme, Kleidung und Schlösser können unter bestimmten Bedingungen erstattet werden. Wichtig ist, dass das Rad richtig gesichert wird und die Kosten belegt werden können.
Häufige Fragen
Wird bei Diebstahl der Neuwert erstattet?
Ja. Der Versicherer erstattet die Kosten für ein neues Fahrrad gleicher Art und Güte (Neuwert), maximal die vereinbarte Versicherungssumme und ohne Selbstbeteiligung.
Sind Feuchtigkeits- und Elektronikschäden am Akku versichert?
Ja. Versichert sind Feuchtigkeitsschäden sowie Elektronikschäden durch Kurzschluss, Induktion oder Überspannung an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden, die die Funktion nicht beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Lackschäden), Schäden durch Rost oder Oxidation, Schäden, für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat, sowie Schäden infolge von Manipulationen am Antriebssystem, nicht fachgerechten Ein- oder Umbauten und unsachgemäßer Reparatur oder Verwendung.
Ist Fahrradzubehör mitversichert?
Ja. Wird Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch eine Straftat eines Dritten, einen Unfall, einen Unfall des Transportmittels oder Feuer beschädigt, zerstört oder gestohlen, leistet der Versicherer eine Entschädigung, sofern es auf dem Rad transportiert wurde oder daran angebracht war. Helme, Kleidung und Schlösser werden unter den genannten Bedingungen ebenfalls erstattet.
Was muss ich für eine Entschädigung nachweisen?
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Wiederbeschaffung oder Reparatur (gleicher Art und Güte) nachgewiesen werden – durch Original-Händlerkaufbeleg oder Reparaturrechnung.
