In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung gelten klare Verpflichtungen des Versicherungsnehmers – vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dazu zählen das Abschließen mit einem verkehrsüblichen Schloss, die unverzügliche Schadenmeldung, das Einreichen von Rechnungen sowie die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss abzuschließen.
- Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude / Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift nach Punkt 1.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei codieren zu lassen.
- dem Versicherer einen nachträglichen Anbau oder Umbau fester Teile, welche sich auf die Versicherungssumme auswirken, schriftlich anzuzeigen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl / Raub / Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad in Kopie einzureichen.
- im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
- Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten – schon bevor etwas passiert und ebenso im Schadenfall. Vorher geht es vor allem darum, Ihr E-Bike sicher abzuschließen, es in gutem Zustand zu halten und Änderungen zu melden. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn schnell melden und die passenden Nachweise wie Rechnungen einreichen. Halten Sie diese Pflichten nicht ein, kann das Auswirkungen auf die Leistung des Versicherers haben.
Häufige Fragen
Muss ich mein E-Bike immer abschließen?
Ja, das versicherte Fahrrad ist zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss abzuschließen. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfällt diese Verschlussvorschrift.
Was muss ich tun, wenn mein E-Bike gestohlen wurde?
Melden Sie den Schaden unverzüglich dem Versicherer – ggf. auch mündlich oder telefonisch. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Teilediebstahl oder Totalschaden reichen Sie die Original-Rechnung des versicherten Fahrrads sowie ggf. fest montierter Anbauteile ein, bei Diebstahl zusätzlich die Original-Rechnung des verwendeten Schlosses. Zudem ist der Schaden der Polizei anzuzeigen.
Wann brauche ich vor einer Reparatur einen Kostenvoranschlag?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was muss ich tun, wenn mein E-Bike keine Rahmennummer hat?
Wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, ist es bei der Polizei codieren zu lassen.
