Für Verpflichtungen in der Elementarschaden-Versicherung der Ammerländer Versicherung gilt folgendes:
Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen (z. B. Umzug). Sie müssen uns daher eine Mitteilung machen, wenn sich diese Umstände verändern.
Darüber hinaus müssen Sie Ihren Versicherer vorab über besondere Gefahrerhöhungen informieren. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt „A-Besondere Gefahrerhöhungen“ sowie Abschnitt „B-Gefahrerhöhung“ der VHB 2014 und der VGB 2012.
Besondere Verpflichtungen:
1. Der Versicherungsnehmer hat
- zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
- alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
- während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
- nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
- in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
- über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt oder abhanden kommen können.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B, § 34 VHB 2014/VGB 2012 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.