Für den Beitrag, die Beitragsanpassung oder der Beitragserhöhung in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt, dass die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken kann.
Beitragsanpassung
Der Beitrag pro 1000,- EURO (Beitragssatz in Promille), auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss vermindert werden, wie sich das Verhältnis der Summe aller Schadenzahlungen
aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversicherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß Nr. 2 maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen und Hausratversicherungssummen,
die die Versicherungsaufsichtsbehörde veröffentlicht hat für das vorletzte, drittletzte und viertletzte Kalenderjahr vor Beginn des Versicherungsjahres im Verhältnis zu dem
jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre berücksichtigt.
Aus diesen drei Veränderungssätzen berechnet der Versicherer den gemäß Nr. 1 maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.
Wurde die Grenze von 5 Prozent gemäß Nr. 1 nicht erreicht, so wird der ermittelte Veränderungssatz in die Berechnung für das folgende Kalenderjahr einbezogen.
Der Beitragssatz verändert sich entsprechend dem gemäß Punkt 1 und 2 ermittelten durchschnittlichen Veränderungssatz. Der geänderte Beitragssatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherter Risiken bezieht.
Erhöht der Versicherer den Beitragssatz, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung.
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