Bei Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Raub in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt folgendes:
Zusammenfassung:
- räuberische Erpressung (Herausgabe versicherter Sachen an einem anderen Ort)
- Vandalismusschäden nach Einbruch
- Vandalismusschäden nach Einschleichen
- Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
- (Wertsachen, Bargeld, Handy etc. bis 1.000,- EURO) Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach einem Einbruch
- Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
- Schäden durch Phishing
- Diebstahl aus Kfz (innerhalb Deutschlands)
- Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und Gartengeräten
- Diebstahl von Grills
- Diebstahl von fest verankerten Skulpturen
- Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
- Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten bis 1 % der VS
- Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus / bei Kuraufenthalt oder während einer Kurzzeitpflege
- Diebstahl am Arbeitsplatz
- Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen
- Diebstahl von Kinderspiel- und Sportgeräten
- Einfacher Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt (SB 100,- EURO)
- Transportmittelunfall
- Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
- Böswillige Beschädigung durch Graffiti bis 1 % der VS
- Seniorenschutz: Einfacher Diebstahl von Hör- und Sehhilfen, Zähnen und Gebissen sowie Taschendiebstahl (SB 250,- EURO) bis 1 % der VS max. 1.500,- EURO
Bitte beachten Sie, dass die versicherten Höchststummen von der Tarifvariante abhängen und somit abweichen können. Bitte beachten Sie hierzu die Leistungsübersichten im Anhang.
Fahrraddiebstahl
- Rund-um-die-Uhr-Schutz für Fahrraddiebstahl (wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt)
- Keine Einstellpflicht für Fahrräder (wenn Einschluss Fahrraddiebstahl beantragt)
- Beschädigung an Fahrrädern, die als Reisegepäck aufgegeben wurden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der
Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; - in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 Punkt 1 oder 2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 Punkt 1, 5 oder 6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
4. Raub
Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt
beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des
Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Abschnitt 1 verübt wurden.
5. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
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