Bei der Ammerländer Wohnmobilversicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – schon vor einem Schaden gehören dazu Sicherheitsvorschriften und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, etwa das Abschließen des Fahrzeugs und das Verstauen von Gegenständen. Tritt ein Versicherungsfall ein, muss der Schaden unverzüglich gemeldet, gemindert und dokumentiert werden; Diebstähle und Unfälle sind der Polizei anzuzeigen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Leistungskürzung oder den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten;
- die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt wurde (zum Beispiel Abschließen des Fahrzeuges, Verstauen der Gegenstände und Verschließen des Vorzeltes).
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen: Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen sowie Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sich sowohl vor als auch nach einem Schaden an bestimmte Pflichten halten. Vorher zählen dazu Sicherheitsvorschriften und übliche Sorgfalt, etwa das Abschließen des Fahrzeugs. Nach einem Schaden muss dieser unverzüglich gemeldet, möglichst gering gehalten und dokumentiert werden; Diebstähle und Unfälle sind zusätzlich der Polizei anzuzeigen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit einer Kürzung oder dem vollständigen Wegfall der Leistung rechnen.
Häufige Fragen
Was muss ich beim Abstellen des Wohnmobils beachten?
Es gilt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Abstellorts. Dazu gehören zum Beispiel das Abschließen des Fahrzeugs, das Verstauen der Gegenstände und das Verschließen des Vorzeltes.
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eintritt?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen einholen und befolgen sowie das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen oder dokumentieren. Diebstähle und Unfälle sind zusätzlich unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Kann der Versicherer bei einer Verletzung von Pflichten vor dem Schaden den Vertrag kündigen?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall bestehenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohnmobilversicherung Classic 2022