Bei einem unfallbedingten Knochenbruch zahlt die Ammerländer in der Unfallversicherung ein gestaffeltes Schmerzensgeld, dessen Höhe von der Art und Dauer der Heilbehandlung abhängt – von 250 Euro bei rein ambulanter Behandlung bis zu 2.000 Euro bei einem stationären Aufenthalt von mehr als 28 Tagen. Voraussetzung ist eine vollständige Fraktur mit medizinisch notwendiger Behandlung, nachgewiesen durch ein ärztliches Attest.
Ergänzend zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wird bei vollständigen Frakturen ein gestaffeltes Schmerzensgeld nach folgenden Bedingungen geleistet:
Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person muss sich wegen einer unfallbedingten, vollständigen Fraktur in medizinisch notwendiger stationärer und/oder ambulanter Heilbehandlung befunden haben.
Die Voraussetzungen weist der Versicherungsnehmer durch ein ärztliches Attest nach. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Höhe der Leistung
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt, also nach Art und Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Bei einem vollstationär behandelten Knochenbruch (vollständige Fraktur) mit einem ununterbrochenen Krankenhausaufenthalt von:
- mehr als 28 Tagen: 2.000,- Euro Höchstsumme
- 15 bis 28 Tagen: 1.000,- Euro
- 4 bis 14 Tagen: 800,- Euro
- weniger als 4 Tagen: 400,- Euro
- ausschließlich ambulant behandelter Knochenbruch: 250,- Euro
Das gestaffelte Schmerzensgeld wird nur einmal je Unfallereignis gezahlt. Bei mehreren Knochenbrüchen ist für die Leistungserbringung der längste Krankenhausaufenthalt maßgebend.
Tritt der Tod unfallbedingt ein, bevor ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Schmerzensgeld.
Eine gegebenenfalls im Vertrag vereinbarte Dynamik findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Anwendung.
Meldung des Versicherungsfalles
Der unfallbedingte Knochenbruch muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich bei einem Unfall einen Knochen vollständig bricht und deshalb behandelt werden muss, erhält zusätzlich zur regulären Leistung ein gestaffeltes Schmerzensgeld. Wie hoch es ausfällt, richtet sich danach, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgt und wie lange der Krankenhausaufenthalt dauert. Die Zahlung erfolgt nur einmal pro Unfall; bei mehreren Brüchen zählt der längste Aufenthalt. Der Bruch muss ärztlich festgestellt und der Anspruch innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.
Häufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einem Knochenbruch?
Die Höhe richtet sich nach Art und Dauer der Behandlung: 250 Euro bei ausschließlich ambulanter Behandlung, 400 Euro bei weniger als 4 Tagen, 800 Euro bei 4 bis 14 Tagen, 1.000 Euro bei 15 bis 28 Tagen und 2.000 Euro als Höchstsumme bei mehr als 28 Tagen stationärem Aufenthalt.
Wie oft wird das Schmerzensgeld gezahlt, wenn mehrere Knochen gebrochen sind?
Das gestaffelte Schmerzensgeld wird nur einmal je Unfallereignis gezahlt. Bei mehreren Knochenbrüchen ist der längste Krankenhausaufenthalt für die Leistung maßgebend.
Bis wann muss ich den Anspruch auf Schmerzensgeld melden?
Der Knochenbruch muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach der Feststellung geltend gemacht wird.
Zählt ein Kuraufenthalt als medizinisch notwendige Heilbehandlung?
Nein. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Soforthilfe 2017