In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt folgendes für Versicherte Kosten:
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungsund Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
Definitionen:
a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 2 b)) sind
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber;
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
Dokumentversion: 2022.02
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe Abschnitt „A“ § 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungsund Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt „B“ § 31) gilt Nr. 5 entsprechend.
Definitionen:
a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 2 b)) sind
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber;
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
Dokumentversion: 2022.02