In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt folgendes für Was wird geleistet:
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt „A“ § 1);
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt
„A“ § 1).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Dokumentversion: 2022.02
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt „A“ § 1);
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt
„A“ § 1).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
Dokumentversion: 2022.02