Ein Schadensfall liegt für den Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer Versicherung vor, wenn
- die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß § 5 gegeben sind und
- der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden in den Fällen des § 5, Ziffern 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert definierten Leistungsgrenzen. - Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines bei der Ammerländer Versicherung VVaG mit dem Fahrrad-Vollkaskoversicherung Tarif Exclusiv für Pedelecs / E-Bikes versicherten Fahrrades, welches durch die Ammerländer Versicherung VVaG in den
Gruppenvertrag einbezogen wurde. - Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das Versicherungsschutz im Rahmen der Fahrrad-Vollkaskoversicherung Tarif Exclusiv für Pedelecs/E-Bikes bei der Ammerländer besteht, sofern es weder gewerblich genutzt, noch versicherungs- oder zulassungspflichtig
ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
In dem Fahrrad-Schutzbrief der Ammerländer Versicherung gilt nach der Schadensmeldung:
1. Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens
- ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentrale des Ammerländer Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die Telefonnummer 04488 52959-9550 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 4488 52959-9550.
ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar. - sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden,
- den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten,
- ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
- ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
3. Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch
Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zurückzahlen.